Stilllegungsausnahme GLÖZ 8 - UBB - oder BIO Betriebe
Glöz 8 - Stilllegungsverpflichtung, Ausnahmeregelung für 2024
Die EU hat Mitte Februar eine Ausnahmeregelung von der 4 % Stilllegungsverpflichtung aus GLÖZ 8 für das Jahr 2024 vorgelegt.
Begründet wird die Ausnahme unter anderem mit den anhaltenden Unsicherheiten auf den globalen Agrarmärkten und damit verbundenen außerordentlichen Schwierigkeiten in der Landwirtschaft. Österreich wird diese Ausnahme in Anspruch nehmen.
Begründet wird die Ausnahme unter anderem mit den anhaltenden Unsicherheiten auf den globalen Agrarmärkten und damit verbundenen außerordentlichen Schwierigkeiten in der Landwirtschaft. Österreich wird diese Ausnahme in Anspruch nehmen.
Eckpunkte der Ausnahme-Regelung:
Grundsätzlich bleibt die „4 %-Stilllegungsverpflichtung“ aufrecht. Sie kann im Jahr 2024 jedoch mit mehreren Kulturen erfüllt werden:
1. Grünbrache
und/oder
2. N-bindende Pflanzen (Eiweißpflanzen) ohne Einsatz von Pflanzenschutz und/oder
3. Zwischenfrüchten ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz
Biodiversitätsflächen von UBB- und Biobetrieben sind NICHT von der Ausnahme betroffen, dh. UBB-/Biobetriebe müssen weiterhin die 7 %-Biodiversitätsverpflichtung erfüllen.
1. Grünbrache
und/oder
2. N-bindende Pflanzen (Eiweißpflanzen) ohne Einsatz von Pflanzenschutz und/oder
3. Zwischenfrüchten ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz
Biodiversitätsflächen von UBB- und Biobetrieben sind NICHT von der Ausnahme betroffen, dh. UBB-/Biobetriebe müssen weiterhin die 7 %-Biodiversitätsverpflichtung erfüllen.
Detailbestimmungen zu den Ausnahmen:
Grünbrachen
Bestehende oder neu angelegte Brachen (Anlage bis 15. Mai) können unverändert mit „Grünbrache NPF“ beantragt werden.
Flächige LSE zählen auch für die 4%, wenn sie mit NPF codiert sind und mit einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs an Ackerland angrenzen.
Bei UBB- und Biobetrieben zählt die Angabe der Nutzung „Grünbrache DIV“ weiterhin für die GLÖZ 8 - Erfüllung.
Leguminosen (Eiweißpflanzen) ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz
Sämtliche Körnerleguminosen aber auch Feldfutter mit überwiegend Leguminosen im Bestand (dazu zählen Luzerne, Klee und Kleegras) können mit NPF codiert werden und zählen somit als Stilllegungsfläche.
Zu beachten ist jedoch das Pflanzenschutzmittelverbot (auch keine Punktbekämpfung), von der Anlage (=Anbau) bis zur Ernte (zB Soja) oder bis zum Umbruch (zB bei Feldfutter) der Kultur. Auch eine Saatgutbeizung ist nicht erlaubt.
Darüber hinaus gibt es keine Einschränkungen in der Bewirtschaftung. Auch eine Futternutzung ist zulässig.
Leguminosen mit NPF-Codierung sind grundsätzlich prämienfähig (DIZA, ÖPUL, AZ), jedoch werden ÖPUL-Prämien mit Leistungsüberschneidungen nicht ausbezahlt. Das betrifft Leguminosen als besonders förderwürdige Kulturen bei UBB/BIO und NAT- und BAW-Flächen, wenn diese mit NPF codiert sind.
Leguminosen, die als Stilllegung angerechnet werden sollen, müssen ebenso wie Brachen oder flächige Landschaftselemente bis spätestens 15. April 2024 mit NPF codiert werden.
Zwischenfrüchten ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz
Im Sommer/Herbst 2024 anzulegende Zwischenfruchtvarianten 1 - 6 nach den Auflagen aus der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ können als NPF-Varianten beantragt werden und zählen somit für die Stilllegungserfüllung.
Die NPF-Begrünungsvarianten können von allen Betrieben, unabhängig von einer Teilnahme an „Zwischenfruchtbegrünung“, beantragt werden. Somit können auch Immergrün-Betriebe und Antragsteller, die an keiner ÖPUL-Begrünungsmaßnahme teilnehmen, diese Varianten beantragen.
Dabei müssen immer die Auflagen der jeweiligen ZWF-Begrünungsvariante (Anbautermin, Mischungspartner, usw.) eingehalten werden.
NPF-Begrünungen erhalten keine ÖPUL-Begrünungsprämien!
Bei der Erfüllung der Stilllegungsverpflichtung mit Zwischenfruchtbegrünungen ist jedenfalls darauf zu achten, dass diese entsprechend den Vorgaben fristgerecht angelegt und bis zum jeweiligen Umbruchstermin auch bestehen bleiben. Variante 6-Begrünungen zB nach Körnermais können keinesfalls empfohlen werden, da möglicherweise der Einsaattermin (witterungsbedingt) nicht erfüllt werden kann und dies zu einem Konditionalitätsverstoß und somit Kürzung aller Zahlungen und Leistungsabgeltungen führt.
NPF-Begrünungen können, wie ÖPUL-Begrünungen, bis 31. August (Varianten 1, 2 und 3) und bis 30. September (Varianten 4, 5 und 6) ergänzt/korrigiert werden. Ein Wechsel zwischen NPF-Varianten und ÖPUL-Varianten ist nach dem 30. September nicht mehr zulässig.
Mit einem Klick zu weiteren Informationen zu den ÖPUL Zwischenfruchtbegrünungsvarianten.
Bestehende oder neu angelegte Brachen (Anlage bis 15. Mai) können unverändert mit „Grünbrache NPF“ beantragt werden.
Flächige LSE zählen auch für die 4%, wenn sie mit NPF codiert sind und mit einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs an Ackerland angrenzen.
Bei UBB- und Biobetrieben zählt die Angabe der Nutzung „Grünbrache DIV“ weiterhin für die GLÖZ 8 - Erfüllung.
Leguminosen (Eiweißpflanzen) ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz
Sämtliche Körnerleguminosen aber auch Feldfutter mit überwiegend Leguminosen im Bestand (dazu zählen Luzerne, Klee und Kleegras) können mit NPF codiert werden und zählen somit als Stilllegungsfläche.
Zu beachten ist jedoch das Pflanzenschutzmittelverbot (auch keine Punktbekämpfung), von der Anlage (=Anbau) bis zur Ernte (zB Soja) oder bis zum Umbruch (zB bei Feldfutter) der Kultur. Auch eine Saatgutbeizung ist nicht erlaubt.
Darüber hinaus gibt es keine Einschränkungen in der Bewirtschaftung. Auch eine Futternutzung ist zulässig.
Leguminosen mit NPF-Codierung sind grundsätzlich prämienfähig (DIZA, ÖPUL, AZ), jedoch werden ÖPUL-Prämien mit Leistungsüberschneidungen nicht ausbezahlt. Das betrifft Leguminosen als besonders förderwürdige Kulturen bei UBB/BIO und NAT- und BAW-Flächen, wenn diese mit NPF codiert sind.
Leguminosen, die als Stilllegung angerechnet werden sollen, müssen ebenso wie Brachen oder flächige Landschaftselemente bis spätestens 15. April 2024 mit NPF codiert werden.
Zwischenfrüchten ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz
Im Sommer/Herbst 2024 anzulegende Zwischenfruchtvarianten 1 - 6 nach den Auflagen aus der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ können als NPF-Varianten beantragt werden und zählen somit für die Stilllegungserfüllung.
Die NPF-Begrünungsvarianten können von allen Betrieben, unabhängig von einer Teilnahme an „Zwischenfruchtbegrünung“, beantragt werden. Somit können auch Immergrün-Betriebe und Antragsteller, die an keiner ÖPUL-Begrünungsmaßnahme teilnehmen, diese Varianten beantragen.
Dabei müssen immer die Auflagen der jeweiligen ZWF-Begrünungsvariante (Anbautermin, Mischungspartner, usw.) eingehalten werden.
NPF-Begrünungen erhalten keine ÖPUL-Begrünungsprämien!
Bei der Erfüllung der Stilllegungsverpflichtung mit Zwischenfruchtbegrünungen ist jedenfalls darauf zu achten, dass diese entsprechend den Vorgaben fristgerecht angelegt und bis zum jeweiligen Umbruchstermin auch bestehen bleiben. Variante 6-Begrünungen zB nach Körnermais können keinesfalls empfohlen werden, da möglicherweise der Einsaattermin (witterungsbedingt) nicht erfüllt werden kann und dies zu einem Konditionalitätsverstoß und somit Kürzung aller Zahlungen und Leistungsabgeltungen führt.
NPF-Begrünungen können, wie ÖPUL-Begrünungen, bis 31. August (Varianten 1, 2 und 3) und bis 30. September (Varianten 4, 5 und 6) ergänzt/korrigiert werden. Ein Wechsel zwischen NPF-Varianten und ÖPUL-Varianten ist nach dem 30. September nicht mehr zulässig.
Mit einem Klick zu weiteren Informationen zu den ÖPUL Zwischenfruchtbegrünungsvarianten.
Keine Ausnahme für Ubb- oder Bio-Betriebe hinsichtlich Biodiversitätsflächenverpflichtung
Biodiversitätsflächen von UBB- und Biobetrieben sind NICHT von der Ausnahme betroffen, dh. UBB-/Biobetriebe müssen weiterhin die 7 %-Biodiversitätsverpflichtung (DIV-Fläche) erfüllen.
Teilnehmer an der ÖPUL Maßnahme "UBB - Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" oder an der ÖPUL Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" müssen ab 2 ha Acker
7 % Biodiversitätsfläche anlegen. Bis 10 ha Acker kann die erforderliche Biodiverstiätsfläche für Ackerland auch durch eine zusätzliche Anlage von DIV-Flächen am Grünland erfüllt werden.
Ebenso sind ab 10 ha Acker auch die 4%ige Stilllegungsverpflichtung aus dem GLÖZ 8 Standard einzuhalten. Als UBB- oder Bio-Betrieb besteht nun auch die Möglichkeit die oben angeführte Ausnahmeregelung zu nutzen. Dabei ist zu beachten, dass es keine Ausnahme für die 7 % Biodiversitätsfläche am Acker gibt.
Möglichkeiten zur Erfüllung der Biodiversitätsfläche am Acker inkl. Nutzung der GLÖZ 8 Ausnahmeregelung:
Beispiel:
Der Betrieb verfügt über 20 ha Ackerfläche, wovon 5 ha als "Kleegras" (mind. 60% Kleeanteil im Bestand) und 5 ha als "Sonstiges Feldfutter" beantragt werden. Die erforderliche Stilllegungsfläche im Ausmaß von 0,8 ha, kann aufgrund der Ausnahme mit "Kleegras" und der Vergabe des Codes "NPF" (nichtproduktive Fläche) erfüllt werden.
Die erforderliche DIV-Fläche im Ausmaß von 1,4 ha kann mit der Nutzung "Sonstiges Feldfutter" mit dem Code "DIV" beantragt werden. Damit kann der Aufwuchs sowohl der NPF- sowie auch der DIV-Fläche genutzt werden. Zu berücksichtigen ist, dass DIV-Flächen maximal 2-mal genutzt werden dürfen und auf 75% der DIV-Fläche die erste Nutzung frühestens am 1. August erfolgen darf.
Teilnehmer an der ÖPUL Maßnahme "UBB - Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" oder an der ÖPUL Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" müssen ab 2 ha Acker
7 % Biodiversitätsfläche anlegen. Bis 10 ha Acker kann die erforderliche Biodiverstiätsfläche für Ackerland auch durch eine zusätzliche Anlage von DIV-Flächen am Grünland erfüllt werden.
Ebenso sind ab 10 ha Acker auch die 4%ige Stilllegungsverpflichtung aus dem GLÖZ 8 Standard einzuhalten. Als UBB- oder Bio-Betrieb besteht nun auch die Möglichkeit die oben angeführte Ausnahmeregelung zu nutzen. Dabei ist zu beachten, dass es keine Ausnahme für die 7 % Biodiversitätsfläche am Acker gibt.
Möglichkeiten zur Erfüllung der Biodiversitätsfläche am Acker inkl. Nutzung der GLÖZ 8 Ausnahmeregelung:
Beispiel:
Der Betrieb verfügt über 20 ha Ackerfläche, wovon 5 ha als "Kleegras" (mind. 60% Kleeanteil im Bestand) und 5 ha als "Sonstiges Feldfutter" beantragt werden. Die erforderliche Stilllegungsfläche im Ausmaß von 0,8 ha, kann aufgrund der Ausnahme mit "Kleegras" und der Vergabe des Codes "NPF" (nichtproduktive Fläche) erfüllt werden.
Die erforderliche DIV-Fläche im Ausmaß von 1,4 ha kann mit der Nutzung "Sonstiges Feldfutter" mit dem Code "DIV" beantragt werden. Damit kann der Aufwuchs sowohl der NPF- sowie auch der DIV-Fläche genutzt werden. Zu berücksichtigen ist, dass DIV-Flächen maximal 2-mal genutzt werden dürfen und auf 75% der DIV-Fläche die erste Nutzung frühestens am 1. August erfolgen darf.