Stallpflicht für Geflügel aufgehoben
Weiterhin sind aber Gemeinden (siehe Auflistung in der beiliegenden Verordnung) als "Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko" ausgewiesen.
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In "Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko" gelten für alle geflügelhaltenden Betriebe vorbeugende Schutzmaßnahmen:
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In "Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko" gelten für alle geflügelhaltenden Betriebe vorbeugende Schutzmaßnahmen:
- Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten. Ein direkter bzw. indirekter Kontakt ist auszuschließen.
- Geflügel ist durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen, oder die Fütterung und Tränkung der Tiere erfolgt nur im Stall oder einem Unterstand, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
- Wildvögeln dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abegezäunt sein.
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Die Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
- ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20% oder
- ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als 2´zwei Tage besteht, oder wenn die
- Sterberate höher als 3% in einer Woche ist.