Urlaub am Bauernhof
Checkliste zur erfolgreichen Vermietung
Beratungsangebot „Erfolgreich vermieten“
Urlaub am Bauernhof erlebt gerade jetzt wieder eine sehr gute Nachfrage. Die Häuser sind gut gebucht und das Angebot mit viel Freiraum, Natur und regionalen Produkten wird von den Gästen wertgeschätzt.Die Landwirtschaftskammer bietet allen Vermieter:innen ein umfangreiches Beratungsangebot an.
Während die Einstiegsberatung für all jene geeignet ist, die neu in die Vermietung einsteigen, geht der Betriebs-Check etwas mehr in die Tiefe: Die Module Qualitätscheck, Check der Gästeinformationsmappe, Homepagecheck, Schriftverkehrscheck und Preisgestaltung bieten das nötige Rüstzeug für eine erfolgreiche Vermietung.
Die Bildungs- und Beratungsangebote der Landwirtschaftskammer Steiermark bzw. LFI Steiermark sind nach Vorlage einer Betriebsnummer für alle bäuerlichen Vermieter:innen zugänglich.
Die Checkliste zur erfolgreichen Vermietung finden Sie im Downloadbereich.
Hygienische Überwachung von Trinkwasser für bäuerliche Betriebe
Am 22. März ist der jährliche Weltwassertag, welcher von der UNESCO ins Leben gerufen wurde, mit dem Ziel, auf unsere Lebensgrundlage Wasser aufmerksam zu machen.
Ausreichend Trinkwasser, funktionierende und hygienisch einwandfreie Quellen sind schon lange keine Selbstverständlichkeit mehr. Deswegen ist es umso wichtiger, sich jedes Jahr diesem Thema zu widmen und in die regelmäßige Betriebsanalytik mitaufzunehmen.
Zu den rechtlichen Grundvoraussetzungen eines jeden Betriebes, der Wasser an Dritte abgibt – das sind auch Urlaub am Bauernhof Betriebe mit Ferienhäusern, Zimmern, Ferienwohnungen und Almhütten, sowie Direktvermarkter, Buschenschänker und alle Betriebe, die Lebensmittel be- und verarbeiten – gehört eine regelmäßig durchgeführte Trinkwasseruntersuchung aus Hausbrunnen und eigenen Quellen, sowie eine hygienische Überwachung von Trinkwassererwärmungsanlagen. Wasser, das nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt (z.B. Hausbrunnen oder eigenes Quellwasser), ist auf Veranlassung des Lebensmittelunternehmers laut Trinkwasserverordnung einmal jährlich untersuchen zu lassen. Wasser von einem öffentlichen Wasserversorger (z.B. Gemeindeanschluss) muss zwingend Trinkwasserqualität aufweisen und muss somit nicht noch einmal untersucht werden. Wasser aus Trinkwassererwärmungsanlagen (Wasserboiler) soll ebenso eine einwandfreie Qualität aufweisen und regelmäßig vom Betriebsinhaber überprüft sein.
Infoblock „Generell gilt“
Grundsätzlich ist der Umgang mit dem Trinkwasser in der Trinkwasserverordnung geregelt. Wasser, das an Dritte abgegeben wird, Lebensmitteln beigemengt wird und die Oberflächen von Verarbeitungsgeräten berührt, muss Trinkwasserqualität aufweisen. Trinkwasser muss jährlich untersucht werden. Dies kann in jedem akkreditierten Labor gemacht werden. (Anbieter dazu unter wasserwirtschaft.steiermark.at)
Es gibt chemische (z. B. Nitratgehalt, Kalkgehalt, verschiedene Mineralstoffe…) und bakteriologische Parameter, die untersucht werden müssen.
Wenn das Quell- oder Brunnenwasser keine Trinkwasserqualität aufweist, gibt es abhängig von den Abweichungen mehrere Möglichkeiten:
Ausreichend Trinkwasser, funktionierende und hygienisch einwandfreie Quellen sind schon lange keine Selbstverständlichkeit mehr. Deswegen ist es umso wichtiger, sich jedes Jahr diesem Thema zu widmen und in die regelmäßige Betriebsanalytik mitaufzunehmen.
Zu den rechtlichen Grundvoraussetzungen eines jeden Betriebes, der Wasser an Dritte abgibt – das sind auch Urlaub am Bauernhof Betriebe mit Ferienhäusern, Zimmern, Ferienwohnungen und Almhütten, sowie Direktvermarkter, Buschenschänker und alle Betriebe, die Lebensmittel be- und verarbeiten – gehört eine regelmäßig durchgeführte Trinkwasseruntersuchung aus Hausbrunnen und eigenen Quellen, sowie eine hygienische Überwachung von Trinkwassererwärmungsanlagen. Wasser, das nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt (z.B. Hausbrunnen oder eigenes Quellwasser), ist auf Veranlassung des Lebensmittelunternehmers laut Trinkwasserverordnung einmal jährlich untersuchen zu lassen. Wasser von einem öffentlichen Wasserversorger (z.B. Gemeindeanschluss) muss zwingend Trinkwasserqualität aufweisen und muss somit nicht noch einmal untersucht werden. Wasser aus Trinkwassererwärmungsanlagen (Wasserboiler) soll ebenso eine einwandfreie Qualität aufweisen und regelmäßig vom Betriebsinhaber überprüft sein.
Infoblock „Generell gilt“
Grundsätzlich ist der Umgang mit dem Trinkwasser in der Trinkwasserverordnung geregelt. Wasser, das an Dritte abgegeben wird, Lebensmitteln beigemengt wird und die Oberflächen von Verarbeitungsgeräten berührt, muss Trinkwasserqualität aufweisen. Trinkwasser muss jährlich untersucht werden. Dies kann in jedem akkreditierten Labor gemacht werden. (Anbieter dazu unter wasserwirtschaft.steiermark.at)
Es gibt chemische (z. B. Nitratgehalt, Kalkgehalt, verschiedene Mineralstoffe…) und bakteriologische Parameter, die untersucht werden müssen.
Wenn das Quell- oder Brunnenwasser keine Trinkwasserqualität aufweist, gibt es abhängig von den Abweichungen mehrere Möglichkeiten:
- Gesamtsituation der Trinkwasseranlage (z. B. kommt Oberflächenwasser hinein?)
- Bakterielle Kontamination: Chlorierung, UV-Filter
- Chemische Abweichungen: div. Filtermethoden
Infoblock „neue Norm für Trinkwassererwärmungsanlagen“
Die im April 2023 veröffentlichte neue ÖNORM zur Sicherstellung der risikofreien Nutzung von Nasszellen beinhaltet Vorgaben für die Einhaltung von Normen für den bestimmungsmäßigen Betrieb von Warmwasseranlagen in Gaststätten, Gästezimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Almhütten und derselben. Eine einwandfreie Qualität des vom Wasserversorger gelieferten Trinkwassers wird in der ÖNORM B1921 vorausgesetzt, weshalb sich diese Regelung auf die verbauten Teile im Haus beschränkt.
Das Ziel dieser ÖNORM ist es, mit den angeführten physikalischen und mikrobiologischen Überwachungsmaßnahmen, eine nicht einwandfreie Funktion innerhalb eines akzeptablen Zeitraumes zu erkennen, um die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten.
Ich unterstütze Sie gerne:
Dipl.-Päd. Ing. Maria Habertheuer
03612/ 22531-5133
maria.habertheuer@lk-stmk.at
Das Ziel dieser ÖNORM ist es, mit den angeführten physikalischen und mikrobiologischen Überwachungsmaßnahmen, eine nicht einwandfreie Funktion innerhalb eines akzeptablen Zeitraumes zu erkennen, um die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten.
Ich unterstütze Sie gerne:
Dipl.-Päd. Ing. Maria Habertheuer
03612/ 22531-5133
maria.habertheuer@lk-stmk.at